Da es zwischen ihnen aber Differenzen über das tatsächlich bestehende Verhältnis gebe, habe sie ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen anhängig gemacht. Zum Beweis ihrer Behauptung hat die Beschwerdegegnerin ihrer Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde den mittlerweile ergangenen Entscheid der Schlichtungsstelle für Mietsachen vom 11. November 2010 beigelegt, welcher ebenfalls vom Bestand eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien ausgeht.