angestrebten beschleunigten Erledigung einer Streitsache unvereinbar und stünde zweifellos im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers (PKG 2005 Nr. 26 S. 164 f.). Die Beschwerdegegnerin behauptet, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehe ein Mietverhältnis. Da es zwischen ihnen aber Differenzen über das tatsächlich bestehende Verhältnis gebe, habe sie ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen anhängig gemacht.