Zürich 1977, S.100 f.). Es wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb auf der einen Seite die Parteien im summarischen Verfahren auf rasch einzubringende Beweismittel beschränkt werden sollten, die zu keiner Verzögerung des Verfahrens führen, auf der anderen Seite der Befehlsrichter aber die Möglichkeit haben sollte, den Prozessstoff auf Tatsachen auszudehnen und zu diesen Beweise zu sammeln, die von den Parteien gar nicht zur Sprache gebracht wurden.