Winterthur 1966, S. 84 f.). Rehli widerspricht dieser Auffassung und stellt sich auf den Standpunkt, die in Art.138 Ziff. 4 ZPO enthaltene Beschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel beinhalte eine erhöhte Geltung der Verhandlungsmaxime und schliesse damit eine Beteiligung des Richters an der Sammlung des Prozessstoffes aus. Es sei daher