b) Fraglich ist, ob im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweise (Noven) vorgelegt werden können, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht worden sind. Guyan vertritt die Auffassung, der Befehlsrichter dürfe im Gegensatz zum Einzelrichter, dem das Gesetz in Art. 80 Abs. 2 ZPO einfach die Möglichkeit einräume, von Amtes wegen Beweise zu erheben, schlechthin eigene Erhebungen vornehmen und auch über nicht behauptete Tatsachen Beweise abnehmen, ohne dass er dabei an den von den Parteien dargelegten Sachverhalt gebunden sei (Hans Guyan, Verhandlungsmaxime und Offizialmaxime im Bündnerischen Zivilprozess, Diss. Winterthur 1966, S. 84 f.).