b) Die Beschwerde von Y. vom 8. Dezember 2010 richtet sich gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. November 2010, mitgeteilt am 26. November 2010, in welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausweisung der Beschwerdegegner aus seiner 4½-Zimmerwohnung und der dazugehörigen Garage in A. abgewiesen wurde. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel kann daher eingetreten werden.