N. Gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde für Mietsachen vom 11. November 2010 hat Y. am 16. Dezember 2010 seine Prozesseingabe beim Bezirksgericht Landquart eingereicht, wo das Verfahren betreffend Kündigung und Erstreckung hängig ist. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen