Die Beschwerdegegner führen in ihrer Vernehmlassung an, das Befehlsverfahren sei für den vorliegenden Fall mangels einer ausserordentlichen Kündigung für die Klärung der mietrechtlichen Frage nicht anwendbar. Zuerst müsse die materielle Rechtslage zwischen den Parteien beurteilt werden. Für die Frage nach dem Bestand eines Mietverhältnisses sei gemäss Bundesrecht das Schlichtungsverfahren und das noch ausstehende ordentliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart obligatorisch vorgeschrieben. Aus diesen Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.