Seite 8 — 15 Kündigung per 30. September 2010 für die Mieter aber eine persönliche Härte im Sinne von Art. 272 OR darstelle, welcher keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden, erstreckte sie das Mietverhältnis erstmalig um ein Jahr, auf den 30. September 2011.