M. Die Beschwerdegegner haben sich am 10. Januar 2011 innert erstreckter Frist vernehmen lassen. Sie stellen Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit ihrer Vernehmlassung haben sie den mittlerweile in dieser Sache ergangenen Entscheid der Schlichtungsstelle für Mietsachen des Bezirks Landquart vom 11. November 2010 eingereicht. Die Schlichtungsstelle geht in ihrem Entscheid von einem Mietverhältnis zwischen den Parteien aus, welches am 10. Juni 2010 formell korrekt und damit endgültig gekündigt worden sei. Da die