Der Kreispräsident hätte daher gestützt auf die eingegebenen Beweismittel vorfrageweise entscheiden müssen, welches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, und insbesondere, ob ein Mietverhältnis vorliege. Von dieser Frage hänge nämlich ab, ob er, der Beschwerdeführer, mit seinen klaren, schriftlichen Aufforderungen, die Wohnung und die Garage zu verlassen, seinen Rückgabeanspruch zu Recht geltend gemacht habe, oder ob er eine Kündigungsfrist hätte einhalten müssen. L. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid.