ZPO hin, wonach im Befehlsverfahren voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen ist. Vorliegend hätte die Gegenseite nämlich auch in einem ordentlichen Verfahren keine weiteren tauglichen Beweismittel bezüglich des behaupteten Mietverhältnisses etwa in Form von Zeugen oder eines schriftlichen Mietvertrags offerieren können. Der Kreispräsident hätte daher gestützt auf die eingegebenen Beweismittel vorfrageweise entscheiden müssen, welches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, und insbesondere, ob ein Mietverhältnis vorliege.