Seite 7 — 15 rechtsgeschäftliche, d.h. mietvertragliche, noch eine familienrechtliche Berechtigung, weiterhin in der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung zu bleiben und die dazugehörige Garage zu benützen. Nachdem er sie unmissverständlich und unbestritten aufgefordert habe, seine Liegenschaften zu verlassen, und sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet hätten, seien sie nun gerichtlich auszuweisen. Die Verweisung der Sache an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen beziehungsweise an den ordentlichen Richter durch den Kreispräsidenten Maienfeld rügt der Beschwerdeführer als Rechtsverweigerung.