Die Anordnung gemäss der vorstehenden Ziffer 2 sei unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu erfolgen, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigem Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Kreisamt Maienfeld und für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts Graubünden zu Lasten der Beschwerdegegner.“