K. Gegen diese Verfügung erhob Y. am 8. Dezember 2010 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht Graubünden und beantragte: „1. Die Ziffern 1.1, 1.2, und 1.3 des Dispositivs des Entscheids des Kreisamtes Maienfeld in Sachen der Parteien betreffend Amtsbefehl/Ausweisungsgesuch seien aufzuheben. 2. X. und Z. seien aus der 4½-Zimmerwohnung in A. sowie aus der Garage auszuweisen. Ihnen sei für den Auszug eine angemessene Frist von 20 Tagen zu gewähren. 3. Die Anordnung gemäss der vorstehenden Ziffer 2 sei unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art.