Begründet wurde der Entscheid dahingehend, dass im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen sei, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestehe. In diesem Sinne sei nicht klar und unzweifelhaft erstellt, dass die Gesuchsgegner nicht mehr berechtigt seien, in der Wohnung des Gesuchstellers zu verweilen. Das Gesuch um Ausweisung müsse entsprechend abgewiesen werden. Die rechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses sei im Rahmen des hängigen Schlichtungsverfahrens und allenfalls im ordentlichen Prozess zu klären.