Die von der Gemeinde A. geleistete Vertröstung von Fr. 800.00, für die unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsgegner, wird der Gemeinde A. rückerstattet. 1.5 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 152 ZPO).“