In dieser sei er verpflichtet worden, seiner geschiedenen Ehefrau pro Monat Fr. 1'000.– und seinem Sohn Fr. 850.– an Unterhalt zu zahlen. Weiter sei verfügt worden, dass diese Beiträge während der Nutzung seiner Wohnung durch die Beschwerdegegner so reduziert würden, dass X. keinen Unterhalt mehr erhalte und der gemeinsame Sohn noch einen solchen in Höhe von Fr. 450.–. Sobald die Gegenparteien die Wohnung verlassen würden, sei er entsprechend der Verfügung wiederum dazu verpflichtet, ihnen Unterhalt in Höhe von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 850.– zu leisten. Zudem bestreite er nach wie vor das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien.