Auch der Vorwurf, er wolle mit dem Ausweisungsgesuch seine Unterhaltspflichten umgehen, entbehre jeglicher Grundlage, zumal derzeit die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 25. Mai 2010 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gültig sei. Mit dieser Verfügung habe der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde von X. abgewiesen und somit die Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 16. März 2010 betreffend vorsorgliche Massnahmen bestätigt. In dieser sei er verpflichtet worden, seiner geschiedenen Ehefrau pro Monat Fr. 1'000.– und seinem Sohn Fr. 850.– an Unterhalt zu zahlen.