Sein Gesuch diene der Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes und sei demnach eine petitorische Klage. Die Gesuchsgegner seien nämlich nicht durch verbotene Eigenmacht in Besitz seiner Wohnung gelangt, sondern gestützt auf einen gesetzlichen Anspruch aus Familienrecht. Da der Scheidungspunkt zwischen den Parteien aber unbestritten Rechtskraft erlangt habe, bestehe dieser Anspruch nun nicht mehr. Auch der Vorwurf, er wolle mit dem Ausweisungsgesuch seine Unterhaltspflichten umgehen, entbehre jeglicher Grundlage, zumal derzeit die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 25. Mai 2010 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gültig sei.