I. In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2010 legte der Gesuchsteller dar, entgegen der Behauptung der Gegenpartei, handle es sich vorliegend nicht um ein Besitzesschutzverfahren, indem eine verbotene Eigenmacht der Gegenseite und eine Besitzesstörung zu beweisen wären, sondern um eine Besitzesstreitigkeit. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO sei das Befehlsverfahren nicht nur anwendbar zur Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes, sondern auch zur Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes. Sein Gesuch diene der Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes und sei demnach eine petitorische Klage.