Seite 5 — 15 Gesuchsgegnern entgeltlich überlassen. Es bestehe ein Anspruch der Gesuchsgegner auf Benutzung der Mietobjekte aus den während des Ehescheidungsverfahrens getroffenen Regelungen und aus der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 25. Mai 2010.