ZPO, namentlich einen bedrohten Besitzstand, verbotene Eigenmacht oder einen besseren Rechtstitel, unzweifelhaft belegen würden. Durch sein dem bisherigen Verhalten widersprechendes Begehren werde vielmehr der Anschein erweckt, er wolle seine Pflichten aus der Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge in natura mittels Überlassung der Wohnung) umgehen. Vorliegend sprächen zwingende Gründe für die Annahme eines Mietverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und den Gesuchgegnern und damit für einen gültigen Rechtsgrund zum Verbleib in der Wohnung ;- schliesslich habe der Gesuchsteller seine 4½-Zimmerwohnung und die dazugehörige Garage den