H. Die Gesuchsgegner forderten in ihren Stellungnahmen vom 30. August und 25. Oktober 2010 ein Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch, eventualiter die vollumfängliche Abweisung. Subeventualiter sei es in ein ordentliches Verfahren zu überweisen. Sie führten dazu im Wesentlichen an, der Gesuchsteller bringe keine liquiden Beweise vor, welche die Voraussetzungen des Befehlsverfahrens gemäss Art. 145 ff. ZPO, namentlich einen bedrohten Besitzstand, verbotene Eigenmacht oder einen besseren Rechtstitel, unzweifelhaft belegen würden.