Ergänzend sei festzuhalten, dass er, der Gesuchsteller, im Falle einer von seiner Seite bestrittenen unentgeltlichen Gebrauchsleihe, diese zu beliebiger Zeit zurückfordern könne. Da die Gesuchsgegner, wie eben dargestellt, keinen Rechtsgrund mehr zum Verbleib in seiner Wohnung vorweisen könnten und sich trotzdem weigerten, diese zu verlassen, könne er zur Wiedererlangung seines vorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) anrufen. Seinem Gesuch, die Gesuchgegner aus seiner Wohnung auszuweisen, sei daher zu entsprechen.