Für die vorliegende Wohnung samt Garage müsste somit mit einem Monatsmietzins von Fr. 2'300.– gerechnet werden. Die Berechtigung der Gesuchsgegner, aus eherechtlichen Gründen gemäss Art. 169 ZGB in der Wohnung zu verbleiben, entfalle aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Scheidungspunktes zwischen den Parteien ebenfalls. Ergänzend sei festzuhalten, dass er, der Gesuchsteller, im Falle einer von seiner Seite bestrittenen unentgeltlichen Gebrauchsleihe, diese zu beliebiger Zeit zurückfordern könne.