Vielmehr seien dies direkte Unterhaltskosten der geschiedenen Ehefrau und des Sohnes, welche sich aus den in A. für die Wohnung zu zahlenden Hypothekarzinsen und Nebenkosten zusammensetzten. Dies sei bereits dadurch ersichtlich, dass die Wohnung und die dazugehörige Garage einen viel höheren Eigenmietwert hätten, als die monatlichen Fr. 1'400.–. Gemäss kantonalen Schätzungen ergebe sich für seine Wohnung ein Eigenmietwert von Fr. 1'850.– pro Monat, wobei grundsätzlich der Mietzins bekanntlich höher angesetzt werde als der Eigenmietwert. Für die vorliegende Wohnung samt Garage müsste somit mit einem Monatsmietzins von Fr. 2'300.– gerechnet werden.