Er begründete sein Gesuch wie schon in der Vernehmlassung vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen damit, dass zwischen ihm und den Gesuchsgegnern, entgegen deren Behauptung, nie ein Mietverhältnis entstanden sei, durch welches sie berechtigt wären, in seiner Wohnung zu verbleiben. Folglich bedürfe es auch keiner Kündigung. Er habe den Gesuchsgegnern zur rein vorsorglichen Rechtswahrung, das heisst ohne Anerkennung eines Mietverhältnisses die Mietkündigung mittels amtlichen Formulars zugestellt. Der Betrag von Fr. 1'400.–, welchen er gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom