G. In seinem Ausweisungsgesuch vom 14. Juli 2010 an den Kreispräsidenten Maienfeld stellte Y. folgende Begehren: „1. X. und Z. seien aus der 4½-Zimmerwohnung in A. sowie aus der Garage auszuweisen. Ihnen sei für den Auszug eine angemessene Frist von 20 Tagen zu gewähren. 2. Die in Ziffer 1 begehrte Ausweisung sei superprovisorisch zu verfügen. 3. Die Anordnungen unter den vorstehenden Ziffern 1 und 2 seien unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art.