Die bisherige Berechtigung von X., in der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung bleiben zu können, habe sich lediglich auf Eherecht, insbesondere auf Art. 169 des Schweizerischen Zivilsgesetzbuches (ZGB; SR 210), gestützt. Mit dem Scheidungsurteil vom 19. November 2009 sei diese Berechtigung nun hinfällig. Mangels Mietvertrag zwischen den Parteien sei die Schlichtungsstelle für Mietsachen für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit somit nicht zuständig. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Mietschlichtungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihm gleichentags anhängig gemachten Ausweisungsverfahrens vor dem Kreisamt Maienfeld.