Seite 3 — 15 neben den bar zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen, für die Wohnkosten der damaligen Ehefrau und des Sohnes direkt aufzukommen. Denn bei dieser Verpflichtung habe es sich ausschliesslich um eine Unterhaltsverpflichtung, und keinesfalls um eine Mietzinsvereinbarung gehandelt. Ein Mietzins könne ausserdem nur rechtsgeschäftlich, das heisst mittels einer direkten Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, und nicht durch Richterspruch festgesetzt werden. Die bisherige Berechtigung von X., in der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung bleiben zu können, habe sich lediglich auf Eherecht, insbesondere auf Art.