F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, zwischen den Parteien bestehe, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, kein Mietverhältnis. Ein solches sei zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Auch sei weder zu Beginn der Trennung, noch nachträglich vereinbart worden, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin im Sinne eines Mietverhältnisses in seiner Wohnung bleiben könne. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdegegnerin in der Eheschutzverfügung vom 31. Mai 2010, auf welche sie sich in ihrer Argumentation stütze, die vormals eheliche Wohnung in A. auch nicht zur alleinigen Benützung zugewiesen worden. Ein Konsens über den Mietzins, der gemäss Art.