um ein Mietverhältnis. Ausserdem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, in seinem Antrag um Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen vom 26. Januar 2010, den Auszug der Beschwerdegegnerin und des gemeinsamen Sohnes zu beantragen. Damit habe er selber zugegeben, dass beide weiterhin in der Wohnung verbleiben durften. Das Mietverhältnis der Parteien habe daher zumindest bis zur Kündigung am 10. Juni 2010 Bestand gehabt. Die Kündigung sei entgegen der klaren vertraglichen Abmachung vor vollständigem Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgt, womit sie gegen Treu und Glauben verstosse und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 271 f. OR sei.