Sie begründete ihre Anträge dahingehend, die Parteien hätten bei ihrer Trennung vereinbart, dass sie und der gemeinsame Sohn solange in der Wohnung verbleiben dürften, bis das Scheidungsverfahren in allen Punkten abgeschlossen sei. Der Mietzins sei faktisch mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnet worden, die sonst zusätzlich zu den vom Bezirkgerichtspräsidenten festgelegten Unterhaltsbeiträgen zugesprochen worden wären. Es habe sich folglich um eine entgeltliche Benützung der Wohnung des Beschwerdeführers gehandelt, und somit gemäss Art. 253 Obligationenrecht (OR; SR 220) um ein Mietverhältnis.