E. Gegen diese Kündigung gelangte X. am 5. Juli 2010 an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Landquart und beantragte, die ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die 4½- Zimmerwohnung des Beschwerdeführers sei aufzuheben. Eventualiter sei das Mietverhältnis um 4 Jahre zu erstrecken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründete ihre Anträge dahingehend, die Parteien hätten bei ihrer Trennung vereinbart, dass sie und der gemeinsame Sohn solange in der Wohnung verbleiben dürften, bis das Scheidungsverfahren in allen Punkten abgeschlossen sei.