Dieses Gesuch hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 16. März 2010 gut. Sie verfügte, den Beschwerdeführer treffe gegenüber X. keine, und gegenüber seinem Sohn eine reduzierte Unterhaltspflicht in Höhe von Fr. 450.– monatlich, solange die beiden in der dem Beschwerdeführer gehörenden Wohnung verbleiben würden. Die von X. gegen diese Verfügung erhobene zivilrechtliche Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidenten am 25. Mai 2010 abgewiesen.