C. Am 26. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer seinerseits um Abänderung der eheschutzrechtlichen Massnahmen beziehungsweise um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des (nunmehr infolge Rückzugs abgeschriebenen) Berufungsverfahrens. Er begehrte, es sei festzustellen, dass er nicht zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1'850.– pro Monat auch noch für die Wohnkosten von X. und Z. aufkommen müsse. Dieses Gesuch hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 16. März 2010 gut.