Mutter und Sohn leben seither weiterhin in der Wohnung und benützen auch die dazugehörige Garage. Darüber herrschte offenbar Konsens zwischen den Parteien, zumal gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. November 2009 eine eheschutzrichterliche vorsorgliche Zuweisung der Wohnung nicht nötig war. B. Gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Landquart erhob die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte eine Erhöhung des ihr vorinstanzlich zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.