A. Y. und X. heirateten am 10. August 1990 vor dem Standesamt A.. Dieser Ehe entsprang am 26. Juli 1992 der mittlerweile volljährige Sohn Z.. Nach der Heirat bewohnte das Ehepaar X. und Y. zusammen mit seinem Sohn eine 4½- Zimmerwohnung im Oberdorf in A., welche der Ehemann vor der Eheschliessung zu Alleineigentum erworben hatte. Nach ehelichen Schwierigkeiten trennten sich Y. und X. im Dezember 2005 (der Beschwerdeführer machte geltend, die Trennung sei bereits 2002 erfolgt) und der Beschwerdeführer zog aus der ehelichen Wohnung aus. Mutter und Sohn leben seither weiterhin in der Wohnung und benützen auch die dazugehörige Garage.