{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-253_2011-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_253_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_253", "Checksum": "46d7fd599070318318f5dc389f827d1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.02.2011 ERZ 2010 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:16", "Checksum": "2f9e1d2b3733f82cbe805ca106180df0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 12 — 15\nKündigungsschutz- als auch über das Ausweisungsbegehren dem\nAusweisungsrichter zugewiesen (Peter Higi, Zürcher Kommentar,\nObligationenrecht, Teilband V 2b, Die Miete, 4. Aufl., Zürich 1996, Art. 274g OR N\n3ff.; Roger Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007,\nArt. 274g OR N 1). Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an der für die\nKompetenzattraktion vorausgesetzten ausserordentlichen Kündigung. Gemäss\nArt. 274g OR entscheidet die Ausweisungsbehörde zusätzlich zur Ausweisung\nauch über die Wirkung der Kündigung (und in Fällen von Art. 266g OR auch über\ndie Erstreckung), wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückstands des Mieters\n(Art. 257d OR), wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und\nRücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und Abs. 4 OR), aus wichtigen Gründen\ngemäss Art. 266g OR oder wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h OR)\nausserordentlich kündigt. Eine ausserordentliche Kündigung ist in casu aber nicht\nersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bestreitet, dass zwischen den Parteien\nüberhaupt ein Mietverhältnis besteht. Zudem hat er den Beschwerdegegnern mit\nausdrücklichem Vorbehalt der reinen Rechtswahrung und unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. September 2010 gekündigt; dies ohne\nAngabe von ausserordentlichen Kündigungsgründen. Folglich ist hier, entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers, der Ausweisungsrichter nicht gleichzeitig\nauch für die Beurteilung der Kündigungsanfechtung der Beschwerdegegner\ngemäss Art. 274g OR zuständig. Im Folgenden ist das Verhältnis zwischen dem\nVerfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen und dem\nAusweisungsverfahren vor dem Kreispräsidenten zu prüfen.\n\nc) Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart ist in ihrem\nEntscheid vom 11. November 2010 zum Schluss gekommen, dass zwischen\nBarbara Wellenzohn und Y. ein Mietverhältnis vorliegt. Dieses hat sie gemäss Art.\n272 OR bis zum 30. September 2011 erstreckt, mit der Begründung, die\nKündigung per 30. September 2010 stelle für die Mieterin eine persönliche Härte\ndar, welcher keine überwiegenden Interessen des Eigentümers der Wohnung\nentgegenstünden. Dieser Entscheid der Schlichtungsstelle ist für den\nAusweisungsrichter nicht bindend, da er mit der erfolgten Anrufung des\nBezirksgerichts Landquart durch den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2010\ndahingefallen ist (ZK-Higi Art. 274f OR N 79). Ganz ohne Bedeutung ist dieser\nEntscheid indes doch nicht. Tatsache ist nämlich, dass zurzeit vor dem\nordentlichen Richter ein Kündigungsschutzverfahren im Gange ist. Während der\nRechtshängigkeit dieses Verfahrens ist ein separates Ausweisungsverfahren\nausgeschlossen. Ein solches wäre nur möglich, wenn sich das\n\nSeite 13 — 15\nKündigungsschutzverfahren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich\naussichtslos herausstellen würde. Der Ausweisungsrichter ist somit unter den\ngegebenen Umständen auf diese begrenzte Prüfungsbefugnis beschränkt (SVIT-\nKommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 274g OR N\n18). In diesem Zusammenhang ist doch von einer gewissen Relevanz, dass die für\ndie Beurteilung von mietrechtlichen Streitfragen spezialisierte Schlichtungsstelle\nfür Mietsachen zum Schluss kommt, die Rechtsauffassung der\nBeschwerdegegnerin, es bestehe ein Mietvertrag, sei zutreffend. Diese\nAuffassung ist denn auch bei nur summarischer Prüfung der Sache keineswegs\nabwegig. Gemäss Art. 253 OR liegt ein Mietvertrag vor, wenn sich der Vermieter\nverpflichtet, dem Mieter eine Sache gegen Bezahlung eines Mietzinses zum\nGebrauch zu überlassen. Gefordert ist somit ein Konsens der Parteien (Art. 1 OR)\nüber die entgeltliche Überlassung der Mietsache zum Gebrauch. Eine besondere\nForm, insbesondere Schriftlichkeit des Mietvertrages wird grundsätzlich nicht\ngefordert. So gelten auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten\nabgeschlossene Verträge (SVIT-Kommentar, Art. 253 OR N 8; Weber, Art. 253\nOR N 7). Vorliegend kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass diese Essentialia\neines Mietvertrages erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nämlich die vormals\neheliche Wohnung nach seinen Auszug freiwillig seiner Ehefrau und dem\ngemeinsamen Sohn ohne bestimmte Befristung zum Gebrauch überlassen. Die\nBeschwerdegegnerin hat sich dafür monatlich einen Mietzins von Fr. 1'400.–\nanrechnen lassen müssen, welcher durch Verrechnung mit den ihr vom\nBeschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträgen beglichen wurde. Unter\ndiesen Umständen ist die Annahme eines Mietverhältnisses zwischen den\nParteien gemäss Art. 253 ff. OR nur folgerichtig. Dieser Schluss führt nach dem\nGesagten aber dazu, dass die Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzverfahrens\nbeim ordentlichen Richter ein Ausweisungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt\nausschliesst. Dieses prozessuale Hindernis bedeutet – im Gegensatz zum\nvorinstanzlichen Entscheid, dass das Ausweisungsgesuch materiell gar nicht zu\nprüfen ist und vielmehr auf das Gesuch gar nicht einzutreten ist. In diesem Sinne\nist der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom Amtes wegen\nzu berichtigen.\n\nd) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem\nEinzelrichter des Kantonsgerichts in Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive\nSchreibgebühr) zu Lasten des Beschwerdeführers. Er hat die Beschwerdegegner\nzudem aussergerichtlich mit Fr. 1'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu\nentschädigen.\n\nSeite 14 — 15\nIII. Demnach wird erkannt\n\n"}