{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-253_2011-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_253_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_253", "Checksum": "46d7fd599070318318f5dc389f827d1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.02.2011 ERZ 2010 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:16", "Checksum": "2f9e1d2b3733f82cbe805ca106180df0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 10 — 15\nanzunehmen, dass der Befehlsrichter gestützt auf Art. 138 Ziff. 4 ZPO von Amtes\nwegen nur zur Beweisergänzung, nicht aber zur Erhebung von Beweisen über\nnicht behauptete Tatsachen berechtigt sei. Davon zu unterscheiden sei allerdings\ndie sich aus dem Prozessleitungsamt ergebende Pflicht des Befehlrichters, mittels\nseines Fragerechts eine nicht rechtskundig vertretene Partei zu veranlassen, die\nrechtserheblichen Tatsachen richtig und vollständig zu unterbreiten (Rudolf Rehli,\nDas Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein\nAnwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S.100 f.). Es wäre in der Tat nicht\neinzusehen, weshalb auf der einen Seite die Parteien im summarischen Verfahren\nauf rasch einzubringende Beweismittel beschränkt werden sollten, die zu keiner\nVerzögerung des Verfahrens führen, auf der anderen Seite der Befehlsrichter aber\ndie Möglichkeit haben sollte, den Prozessstoff auf Tatsachen auszudehnen und zu\ndiesen Beweise zu sammeln, die von den Parteien gar nicht zur Sprache gebracht\nwurden. Eine solche Ausdehnung der Prozessleitungsbefugnisse und –pflichten\ndes Richters – in aller Regel verbunden mit einem vermehrten zeitlichen Aufwand\nund dadurch zwangsläufig mit einer längeren Verfahrensdauer – wäre mit der\nangestrebten beschleunigten Erledigung einer Streitsache unvereinbar und stünde\nzweifellos im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers (PKG 2005 Nr. 26 S. 164\nf.). Die Beschwerdegegnerin behauptet, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer\nbestehe ein Mietverhältnis. Da es zwischen ihnen aber Differenzen über das\ntatsächlich bestehende Verhältnis gebe, habe sie ein Verfahren vor der\nSchlichtungsstelle für Mietsachen anhängig gemacht. Zum Beweis ihrer\nBehauptung hat die Beschwerdegegnerin ihrer Vernehmlassung zur vorliegenden\nBeschwerde den mittlerweile ergangenen Entscheid der Schlichtungsstelle für\nMietsachen vom 11. November 2010 beigelegt, welcher ebenfalls vom Bestand\neines Mietverhältnisses zwischen den Parteien ausgeht. Dies ist im Sinne des\nNovenrechts unproblematisch, da die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines\nMietverhältnisses zwischen den Parteien bereits in ihrer Vernehmlassung vom 25.\nOktober 2010 zum vorinstanzlichen Verfahren vor dem Kreispräsidenten\nMaienfeld behauptet hat. Das Nachreichen von neuen Beweisen zu erstinstanzlich\nbehaupteten Tatsachen ist gemäss den oben gemachten Ausführungen gerade\nzulässig. Einzig neu behauptete Tatsachen und die dazugehörigen Beweise\nkönnen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Zudem sind gemäss\nPKG 2000 Nr. 14 neue Beweismittel gestattet, wenn es um von Amtes wegen zu\nprüfende prozessrechtliche Fragen geht. Der Umstand, dass die\nSchlichtungsbehörde für Mietsachen auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin\neingetreten ist, weil sie von einem Mietverhältnis ausging, und dieses bis am 30.\nSeptember 2011 erstreckte, ist für die Frage der sachlichen Zuständigkeit auch für\n\nSeite 11 — 15\ndieses Verfahren relevant. Die Einlage dieses Beweismittels ist somit nicht zu\nbeanstanden.\n\n3.a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe, die Vorinstanz habe gar nicht\nentschieden, welches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Es stelle\neine Rechtsverweigerung dar, wenn der Kreispräsident für die Klärung des\nstreitigen Verhältnisses auf das Schlichtungsverfahren bzw. auf das ordentliche\nVerfahren verweise. Die Vorinstanz lasse nämlich ausser Acht, dass der\nBefehlsrichter nicht von der Beurteilung umfangreicher Fälle befreit sei, selbst\nwenn im Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche\ndurchgesetzt werden könnten. Der Begriff „klar und unzweifelhaft ausgewiesene\nAnsprüche“ bedeute nämlich nicht, dass im Befehlsverfahren nur einfache und\nzum Vornherein klare Sach- und Rechtslagen zu beurteilen seien, sondern\ngemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO müsse lediglich voller Beweis für das\nVorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen erbracht werden.\nDer Kreispräsident hätte daher vorfrageweise entscheiden müssen, welches\nRechtsverhältnis, insbesondere ob ein Mietverhältnis zwischen den Parteien\nbestehe. Von dieser Frage hänge nämlich auch ab, ob er, der Beschwerdeführer,\nmit seinem schriftlichen Aufforderungen an die Beschwerdegegner, die Wohnung\nund Garage zu verlassen, seinen Rückgabeanspruch zu Recht geltend gemacht\nhabe, oder ob er eine Kündigungsfrist hätte einhalten müssen. Zu diesem Schluss\ngelange man im Übrigen auch, wenn man die mietrechtliche Bestimmung Art.\n274g OR konsultiere. Danach habe die für die Ausweisung zuständige Behörde –\nim vorliegenden Fall der Kreispräsident – nämlich auch über das\nKündigungsschutzbegehren, das bei der Schlichtungsstelle eingereicht werde, zu\nentscheiden. Die mit dem Kündigungsschutzbegehren befasste Instanz – die\nSchlichtungsstelle für Mietsachen – müsse in solchen Fällen den Prozess an die\nAusweisungsbehörde überweisen.\n\nb) Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Begehren die Voraussetzungen\nzur Anwendung der zitierten Norm. Art. 274g OR (Kompetenzattraktion) soll\nverhindern, dass die gegenüber dem alten Mietrecht erweiterten\nAnfechtungsmöglichkeiten des Mieters von Wohn- und Geschäftsräumen im Falle\neiner ausserordentlichen Kündigung eine Verzögerung des Rückgabeanspruchs\ndes Vermieters bewirken. Denn verschiedene Verfahren vor dem Ausweisungsund Anfechtungsrichter können zweifelsohne zu widersprüchlichen Urteilen\nführen, welche der beförderlichen Erledigung mietrechtlicher\nAuseinandersetzungen nicht dienlich sind (BGE 119 II 141 E. 4.a S. 143 und BGE\n118 II 302 E. 4.a S. 306). Daher wird die Entscheidkompetenz sowohl über das\n\n"}