{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-253_2011-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_253_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_253", "Checksum": "46d7fd599070318318f5dc389f827d1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.02.2011 ERZ 2010 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:16", "Checksum": "2f9e1d2b3733f82cbe805ca106180df0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1.a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO ist das Befehlsverfahren zulässig\nzum Schutze eines bedrohten Besitzstandes (Art. 928 ZGB) und zur\nWiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder\nvorenthaltenen Besitzes. Gegen solche Entscheide des Kreispräsidenten im\nAmtsbefehlsverfahren (Art. 145 ff. ZPO) kann gemäss Art. 152 Abs. 1 der auf den\n1. Januar 2011 aufgehobenen Bündner Zivilprozessordnung beim Einzelrichter in\nZivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden.\nAufgrund der Übergangsbestimmung Art. 405 Abs. 1 der zu Jahresbeginn neu in\nKraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gilt für\nRechtsmittel jenes Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheids\nin Kraft ist. Der Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld wurde am 26.\nNovember 2010 eröffnet; daher gelten für dieses Rechtsmittelverfahren noch die\n\nSeite 9 — 15\nVorschriften gemäss Art. 152 der Bündner Zivilprozessordnung. Danach ist eine\nBeschwerde innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids einzureichen.\n\nb) Die Beschwerde von Y. vom 8. Dezember 2010 richtet sich gegen den\nEntscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. November 2010, mitgeteilt am\n26. November 2010, in welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um\nAusweisung der Beschwerdegegner aus seiner 4½-Zimmerwohnung und der\ndazugehörigen Garage in A. abgewiesen wurde. Auf das frist- und formgerecht\neingereichte Rechtsmittel kann daher eingetreten werden.\n\n2.a) Art. 152 ZPO äussert sich nicht dazu, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte\nPrüfungsbefugnis zukommt. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt eher auf Letzteres schliessen. Die Möglichkeit des Einzelrichters gemäss Art.\n152 Abs. 3 ZPO Beweise von Amtes wegen zu erheben, spricht hingegen klar für\neine umfassende Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf\nAngemessenheit auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um\nErmessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren\nwürde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und\noffensichtlicher falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte.\nDamit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ff. ZPO volle\nKognition zuzuerkennen. Er ist somit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S.\n164; vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten PZ 08 26 vom 5. März\n2008 E. 2).\n\nb) Fraglich ist, ob im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweise\n(Noven) vorgelegt werden können, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht\nvorgebracht worden sind. Guyan vertritt die Auffassung, der Befehlsrichter dürfe\nim Gegensatz zum Einzelrichter, dem das Gesetz in Art. 80 Abs. 2 ZPO einfach\ndie Möglichkeit einräume, von Amtes wegen Beweise zu erheben, schlechthin\neigene Erhebungen vornehmen und auch über nicht behauptete Tatsachen\nBeweise abnehmen, ohne dass er dabei an den von den Parteien dargelegten\nSachverhalt gebunden sei (Hans Guyan, Verhandlungsmaxime und\nOffizialmaxime im Bündnerischen Zivilprozess, Diss. Winterthur 1966, S. 84 f.).\nRehli widerspricht dieser Auffassung und stellt sich auf den Standpunkt, die in\nArt.138 Ziff. 4 ZPO enthaltene Beschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel\nbeinhalte eine erhöhte Geltung der Verhandlungsmaxime und schliesse damit eine\nBeteiligung des Richters an der Sammlung des Prozessstoffes aus. Es sei daher\n\n"}