{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-253_2011-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_253_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_253", "Checksum": "46d7fd599070318318f5dc389f827d1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.02.2011 ERZ 2010 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:16", "Checksum": "2f9e1d2b3733f82cbe805ca106180df0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nK. Gegen diese Verfügung erhob Y. am 8. Dezember 2010 Beschwerde beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht Graubünden und beantragte:\n„1. Die Ziffern 1.1, 1.2, und 1.3 des Dispositivs des Entscheids des\nKreisamtes Maienfeld in Sachen der Parteien betreffend\nAmtsbefehl/Ausweisungsgesuch seien aufzuheben.\n2. X. und Z. seien aus der 4½-Zimmerwohnung in A. sowie aus der\nGarage auszuweisen.\nIhnen sei für den Auszug eine angemessene Frist von 20 Tagen zu\ngewähren.\n3. Die Anordnung gemäss der vorstehenden Ziffer 2 sei unter der\nausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu\nerfolgen, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer\nzuständigen Behörde oder einem zuständigem Beamten unter Hinweis\nauf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht\nFolge leistet.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem\nKreisamt Maienfeld und für das Beschwerdeverfahren vor dem\nEinzelrichter des Kantonsgerichts Graubünden zu Lasten der\nBeschwerdegegner.“\n\nDer Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren im Wesentlichen wie\nschon vor der Vorinstanz. Die Beschwerdegegner hätten weder eine\n\nSeite 7 — 15\nrechtsgeschäftliche, d.h. mietvertragliche, noch eine familienrechtliche\nBerechtigung, weiterhin in der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung zu\nbleiben und die dazugehörige Garage zu benützen. Nachdem er sie\nunmissverständlich und unbestritten aufgefordert habe, seine Liegenschaften zu\nverlassen, und sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet hätten, seien sie nun\ngerichtlich auszuweisen. Die Verweisung der Sache an die Schlichtungsbehörde\nfür Mietsachen beziehungsweise an den ordentlichen Richter durch den\nKreispräsidenten Maienfeld rügt der Beschwerdeführer als Rechtsverweigerung.\nDieser Entscheid lasse ausser Acht, dass der Befehlsrichter nicht von der\nBeurteilung umfangreicher Fälle befreit sei, selbst wenn im Befehlsverfahren nur\nklar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden könnten.\nDer Begriff „klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche“ bedeute nämlich\nnicht, dass im Befehlsverfahren nur einfache und zum Vornherein klare Sach- und\nRechtsfragen zu beurteilen seien, sondern weise auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO\nhin, wonach im Befehlsverfahren voller Beweis für das Vorhandensein der\nbehaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen ist. Vorliegend hätte die\nGegenseite nämlich auch in einem ordentlichen Verfahren keine weiteren\ntauglichen Beweismittel bezüglich des behaupteten Mietverhältnisses etwa in\nForm von Zeugen oder eines schriftlichen Mietvertrags offerieren können. Der\nKreispräsident hätte daher gestützt auf die eingegebenen Beweismittel\nvorfrageweise entscheiden müssen, welches Rechtsverhältnis zwischen den\nParteien, und insbesondere, ob ein Mietverhältnis vorliege. Von dieser Frage\nhänge nämlich ab, ob er, der Beschwerdeführer, mit seinen klaren, schriftlichen\nAufforderungen, die Wohnung und die Garage zu verlassen, seinen\nRückgabeanspruch zu Recht geltend gemacht habe, oder ob er eine\nKündigungsfrist hätte einhalten müssen.\n\nL. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 verzichtet die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung und verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid.\n\nM. Die Beschwerdegegner haben sich am 10. Januar 2011 innert erstreckter\nFrist vernehmen lassen. Sie stellen Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf\nAbweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nBeschwerdeführers. Mit ihrer Vernehmlassung haben sie den mittlerweile in dieser\nSache ergangenen Entscheid der Schlichtungsstelle für Mietsachen des Bezirks\nLandquart vom 11. November 2010 eingereicht. Die Schlichtungsstelle geht in\nihrem Entscheid von einem Mietverhältnis zwischen den Parteien aus, welches am\n10. Juni 2010 formell korrekt und damit endgültig gekündigt worden sei. Da die\n\nSeite 8 — 15\nKündigung per 30. September 2010 für die Mieter aber eine persönliche Härte im\nSinne von Art. 272 OR darstelle, welcher keine überwiegenden Interessen des\nBeschwerdeführers entgegenstünden, erstreckte sie das Mietverhältnis erstmalig\num ein Jahr, auf den 30. September 2011.\n\nDie Beschwerdegegner führen in ihrer Vernehmlassung an, das Befehlsverfahren\nsei für den vorliegenden Fall mangels einer ausserordentlichen Kündigung für die\nKlärung der mietrechtlichen Frage nicht anwendbar. Zuerst müsse die materielle\nRechtslage zwischen den Parteien beurteilt werden. Für die Frage nach dem\nBestand eines Mietverhältnisses sei gemäss Bundesrecht das\nSchlichtungsverfahren und das noch ausstehende ordentliche Verfahren vor dem\nBezirksgericht Landquart obligatorisch vorgeschrieben. Aus diesen Gründen sei\nauf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nN. Gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde für Mietsachen vom 11.\nNovember 2010 hat Y. am 16. Dezember 2010 seine Prozesseingabe beim\nBezirksgericht Landquart eingereicht, wo das Verfahren betreffend Kündigung und\nErstreckung hängig ist.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}