{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-253_2011-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_253_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_253", "Checksum": "46d7fd599070318318f5dc389f827d1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.02.2011 ERZ 2010 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:16", "Checksum": "2f9e1d2b3733f82cbe805ca106180df0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nH. Die Gesuchsgegner forderten in ihren Stellungnahmen vom 30. August und\n25. Oktober 2010 ein Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch, eventualiter die\nvollumfängliche Abweisung. Subeventualiter sei es in ein ordentliches Verfahren\nzu überweisen. Sie führten dazu im Wesentlichen an, der Gesuchsteller bringe\nkeine liquiden Beweise vor, welche die Voraussetzungen des Befehlsverfahrens\ngemäss Art. 145 ff. ZPO, namentlich einen bedrohten Besitzstand, verbotene\nEigenmacht oder einen besseren Rechtstitel, unzweifelhaft belegen würden.\nDurch sein dem bisherigen Verhalten widersprechendes Begehren werde vielmehr\nder Anschein erweckt, er wolle seine Pflichten aus der Ehescheidung\n(Unterhaltsbeiträge in natura mittels Überlassung der Wohnung) umgehen.\nVorliegend sprächen zwingende Gründe für die Annahme eines Mietverhältnisses\nzwischen dem Gesuchsteller und den Gesuchgegnern und damit für einen\ngültigen Rechtsgrund zum Verbleib in der Wohnung ;- schliesslich habe der\nGesuchsteller seine 4½-Zimmerwohnung und die dazugehörige Garage den\n\nSeite 5 — 15\nGesuchsgegnern entgeltlich überlassen. Es bestehe ein Anspruch der\nGesuchsgegner auf Benutzung der Mietobjekte aus den während des\nEhescheidungsverfahrens getroffenen Regelungen und aus der Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums vom 25. Mai 2010.\n\nI. In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2010 legte der Gesuchsteller\ndar, entgegen der Behauptung der Gegenpartei, handle es sich vorliegend nicht\num ein Besitzesschutzverfahren, indem eine verbotene Eigenmacht der\nGegenseite und eine Besitzesstörung zu beweisen wären, sondern um eine\nBesitzesstreitigkeit. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO sei das Befehlsverfahren\nnicht nur anwendbar zur Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht\nentzogenen Besitzes, sondern auch zur Wiedererlangung eines vorenthaltenen\nBesitzes. Sein Gesuch diene der Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes\nund sei demnach eine petitorische Klage. Die Gesuchsgegner seien nämlich nicht\ndurch verbotene Eigenmacht in Besitz seiner Wohnung gelangt, sondern gestützt\nauf einen gesetzlichen Anspruch aus Familienrecht. Da der Scheidungspunkt\nzwischen den Parteien aber unbestritten Rechtskraft erlangt habe, bestehe dieser\nAnspruch nun nicht mehr. Auch der Vorwurf, er wolle mit dem\nAusweisungsgesuch seine Unterhaltspflichten umgehen, entbehre jeglicher\nGrundlage, zumal derzeit die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 25.\nMai 2010 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gültig\nsei. Mit dieser Verfügung habe der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde von\nX. abgewiesen und somit die Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des\nKantonsgerichts vom 16. März 2010 betreffend vorsorgliche Massnahmen\nbestätigt. In dieser sei er verpflichtet worden, seiner geschiedenen Ehefrau pro\nMonat Fr. 1'000.– und seinem Sohn Fr. 850.– an Unterhalt zu zahlen. Weiter sei\nverfügt worden, dass diese Beiträge während der Nutzung seiner Wohnung durch\ndie Beschwerdegegner so reduziert würden, dass X. keinen Unterhalt mehr\nerhalte und der gemeinsame Sohn noch einen solchen in Höhe von Fr. 450.–.\nSobald die Gegenparteien die Wohnung verlassen würden, sei er entsprechend\nder Verfügung wiederum dazu verpflichtet, ihnen Unterhalt in Höhe von Fr. 1'000.–\nbzw. Fr. 850.– zu leisten. Zudem bestreite er nach wie vor das Bestehen eines\nMietverhältnisses zwischen den Parteien.\n\nDie Gesuchsgegner hielten in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 an\nihren Anträgen fest.\n\nJ. Der Kreispräsident Maienfeld wies das Ausweisungsgesuch am 25.\nNovember 2010 ab. Er verfügte, was folgt:\n\nSeite 6 — 15\n„1.1 Das Gesuch um Ausweisung der Gesuchsgegner wird im Sinne der\nErwägungen abgewiesen.\n1.2 Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'092.00 werden dem\nGesuchsteller auferlegt. Die geleistete Vertröstung von Fr. 800.00 wird\nangerechnet.\n1.3 Der Gesuchsteller hat die Gesuchgegner für das vorliegende Verfahren\nmit Fr. 1'500.00, inkl. MWST, zu entschädigen.\n1.4 Die von der Gemeinde A. geleistete Vertröstung von Fr. 800.00, für die\nunentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsgegner, wird der Gemeinde A.\nrückerstattet.\n1.5 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Einzelrichter des\nKantonsgerichtes Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 152\nZPO).“\n\nBegründet wurde der Entscheid dahingehend, dass im vorliegenden Fall nicht\nauszuschliessen sei, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestehe. In\ndiesem Sinne sei nicht klar und unzweifelhaft erstellt, dass die Gesuchsgegner\nnicht mehr berechtigt seien, in der Wohnung des Gesuchstellers zu verweilen. Das\nGesuch um Ausweisung müsse entsprechend abgewiesen werden. Die rechtliche\nQualifikation des Rechtsverhältnisses sei im Rahmen des hängigen\nSchlichtungsverfahrens und allenfalls im ordentlichen Prozess zu klären.\n\n"}