{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-253_2011-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_253_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_253", "Checksum": "46d7fd599070318318f5dc389f827d1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.02.2011 ERZ 2010 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:16", "Checksum": "2f9e1d2b3733f82cbe805ca106180df0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nF. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer\nfest, zwischen den Parteien bestehe, entgegen der Behauptung der\nBeschwerdegegnerin, kein Mietverhältnis. Ein solches sei zu keinem Zeitpunkt\nbegründet worden. Auch sei weder zu Beginn der Trennung, noch nachträglich\nvereinbart worden, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin im Sinne eines\nMietverhältnisses in seiner Wohnung bleiben könne. Bezeichnenderweise sei der\nBeschwerdegegnerin in der Eheschutzverfügung vom 31. Mai 2010, auf welche\nsie sich in ihrer Argumentation stütze, die vormals eheliche Wohnung in A. auch\nnicht zur alleinigen Benützung zugewiesen worden. Ein Konsens über den\nMietzins, der gemäss Art. 253 OR objektiv wesentlicher Vertragsbestandteil wäre,\nsei zudem nie zustande gekommen. Daran ändere auch die Andeutung der\nBeschwerdegegnerin nichts, dass er, der Beschwerdeführer, anfänglich in der\ngenannten Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts verpflichtet worden sei,\n\nSeite 3 — 15\nneben den bar zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen, für die Wohnkosten der\ndamaligen Ehefrau und des Sohnes direkt aufzukommen. Denn bei dieser\nVerpflichtung habe es sich ausschliesslich um eine Unterhaltsverpflichtung, und\nkeinesfalls um eine Mietzinsvereinbarung gehandelt. Ein Mietzins könne\nausserdem nur rechtsgeschäftlich, das heisst mittels einer direkten Vereinbarung\nzwischen Mieter und Vermieter, und nicht durch Richterspruch festgesetzt werden.\nDie bisherige Berechtigung von X., in der in seinem Alleineigentum stehenden\nWohnung bleiben zu können, habe sich lediglich auf Eherecht, insbesondere auf\nArt. 169 des Schweizerischen Zivilsgesetzbuches (ZGB; SR 210), gestützt. Mit\ndem Scheidungsurteil vom 19. November 2009 sei diese Berechtigung nun\nhinfällig. Mangels Mietvertrag zwischen den Parteien sei die Schlichtungsstelle für\nMietsachen für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit somit nicht\nzuständig. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des\nMietschlichtungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihm\ngleichentags anhängig gemachten Ausweisungsverfahrens vor dem Kreisamt\nMaienfeld.\n\nG. In seinem Ausweisungsgesuch vom 14. Juli 2010 an den Kreispräsidenten\nMaienfeld stellte Y. folgende Begehren:\n„1. X. und Z. seien aus der 4½-Zimmerwohnung in A. sowie aus der\nGarage auszuweisen.\nIhnen sei für den Auszug eine angemessene Frist von 20 Tagen zu\ngewähren.\n2. Die in Ziffer 1 begehrte Ausweisung sei superprovisorisch zu verfügen.\n3. Die Anordnungen unter den vorstehenden Ziffern 1 und 2 seien unter\nder ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB\nzu erfolgen, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von\neiner zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter\nHinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen\nVerfügung keine Folge leistet.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nGesuchsgegner.“\n\nEr begründete sein Gesuch wie schon in der Vernehmlassung vor der\nSchlichtungsstelle für Mietsachen damit, dass zwischen ihm und den\nGesuchsgegnern, entgegen deren Behauptung, nie ein Mietverhältnis entstanden\nsei, durch welches sie berechtigt wären, in seiner Wohnung zu verbleiben. Folglich\nbedürfe es auch keiner Kündigung. Er habe den Gesuchsgegnern zur rein\nvorsorglichen Rechtswahrung, das heisst ohne Anerkennung eines\nMietverhältnisses die Mietkündigung mittels amtlichen Formulars zugestellt. Der\nBetrag von Fr. 1'400.–, welchen er gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom\n\nSeite 4 — 15\n16. März 2010 durch das Überlassen seiner Wohnung an die Gesuchsgegner\neinspare, stelle eben gerade nicht einen mit seiner Unterhaltspflicht verrechneten\nMietzins dar. Vielmehr seien dies direkte Unterhaltskosten der geschiedenen\nEhefrau und des Sohnes, welche sich aus den in A. für die Wohnung zu\nzahlenden Hypothekarzinsen und Nebenkosten zusammensetzten. Dies sei\nbereits dadurch ersichtlich, dass die Wohnung und die dazugehörige Garage\neinen viel höheren Eigenmietwert hätten, als die monatlichen Fr. 1'400.–. Gemäss\nkantonalen Schätzungen ergebe sich für seine Wohnung ein Eigenmietwert von\nFr. 1'850.– pro Monat, wobei grundsätzlich der Mietzins bekanntlich höher\nangesetzt werde als der Eigenmietwert. Für die vorliegende Wohnung samt\nGarage müsste somit mit einem Monatsmietzins von Fr. 2'300.– gerechnet\nwerden. Die Berechtigung der Gesuchsgegner, aus eherechtlichen Gründen\ngemäss Art. 169 ZGB in der Wohnung zu verbleiben, entfalle aufgrund des in\nRechtskraft erwachsenen Scheidungspunktes zwischen den Parteien ebenfalls.\nErgänzend sei festzuhalten, dass er, der Gesuchsteller, im Falle einer von seiner\nSeite bestrittenen unentgeltlichen Gebrauchsleihe, diese zu beliebiger Zeit\nzurückfordern könne. Da die Gesuchsgegner, wie eben dargestellt, keinen\nRechtsgrund mehr zum Verbleib in seiner Wohnung vorweisen könnten und sich\ntrotzdem weigerten, diese zu verlassen, könne er zur Wiedererlangung seines\nvorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und\n2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) anrufen.\nSeinem Gesuch, die Gesuchgegner aus seiner Wohnung auszuweisen, sei daher\nzu entsprechen.\n\n"}