{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-253_2011-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_253_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47aff1820042799d7ade1b9f313993a88a30dd070f0f1e89ae752c865434545fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_253", "Checksum": "46d7fd599070318318f5dc389f827d1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.02.2011 ERZ 2010 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:16", "Checksum": "2f9e1d2b3733f82cbe805ca106180df0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.02.2011 ERZ 2010 253\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 08. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 253\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Bühler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes Y., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.\niur. Rita Marugg, Gelbes Haus, 7220 Schiers,\ngegen\nden Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. November 2010, mitgeteilt\nam 26. November 2010, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers\ngegen X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, und Z., Gesuchsgegner\nund Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin\nAllemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y. und X. heirateten am 10. August 1990 vor dem Standesamt A.. Dieser\nEhe entsprang am 26. Juli 1992 der mittlerweile volljährige Sohn Z.. Nach der\nHeirat bewohnte das Ehepaar X. und Y. zusammen mit seinem Sohn eine 4½-\nZimmerwohnung im Oberdorf in A., welche der Ehemann vor der Eheschliessung\nzu Alleineigentum erworben hatte. Nach ehelichen Schwierigkeiten trennten sich\nY. und X. im Dezember 2005 (der Beschwerdeführer machte geltend, die\nTrennung sei bereits 2002 erfolgt) und der Beschwerdeführer zog aus der\nehelichen Wohnung aus. Mutter und Sohn leben seither weiterhin in der Wohnung\nund benützen auch die dazugehörige Garage. Darüber herrschte offenbar\nKonsens zwischen den Parteien, zumal gemäss Scheidungsurteil des\nBezirksgerichts Landquart vom 19. November 2009 eine eheschutzrichterliche\nvorsorgliche Zuweisung der Wohnung nicht nötig war.\n\nB. Gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Landquart erhob die\nBeschwerdegegnerin am 18. Januar 2010 Berufung beim Kantonsgericht von\nGraubünden und beantragte eine Erhöhung des ihr vorinstanzlich\nzugesprochenen nachehelichen Unterhalts.\n\nC. Am 26. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer seinerseits um\nAbänderung der eheschutzrechtlichen Massnahmen beziehungsweise um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen für die Dauer des (nunmehr infolge Rückzugs\nabgeschriebenen) Berufungsverfahrens. Er begehrte, es sei festzustellen, dass er\nnicht zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1'850.– pro Monat\nauch noch für die Wohnkosten von X. und Z. aufkommen müsse. Dieses Gesuch\nhiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 16.\nMärz 2010 gut. Sie verfügte, den Beschwerdeführer treffe gegenüber X. keine,\nund gegenüber seinem Sohn eine reduzierte Unterhaltspflicht in Höhe von Fr.\n450.– monatlich, solange die beiden in der dem Beschwerdeführer gehörenden\nWohnung verbleiben würden. Die von X. gegen diese Verfügung erhobene\nzivilrechtliche Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidenten am 25. Mai\n2010 abgewiesen.\n\nD. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner angesichts des\noffenbar geplanten Verkaufs seiner Wohnung mehrfach erfolglos dazu\naufgefordert hatte, diese zu verlassen, kündigte er ihnen am 10. Juni 2010 mit\namtlichem Formular per 30. September 2010. Gleichzeitig erklärte er ausdrücklich,\n\nSeite 2 — 15\ner anerkenne trotz dieser Vorgehensweise kein Mietverhältnis zwischen den\nParteien, die Kündigung der Wohnung diene rein vorsorglich der Rechtswahrung.\n\nE. Gegen diese Kündigung gelangte X. am 5. Juli 2010 an die\nSchlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Landquart und beantragte, die\nausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die 4½-\nZimmerwohnung des Beschwerdeführers sei aufzuheben. Eventualiter sei das\nMietverhältnis um 4 Jahre zu erstrecken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründete ihre Anträge dahingehend, die\nParteien hätten bei ihrer Trennung vereinbart, dass sie und der gemeinsame Sohn\nsolange in der Wohnung verbleiben dürften, bis das Scheidungsverfahren in allen\nPunkten abgeschlossen sei. Der Mietzins sei faktisch mit den Unterhaltsbeiträgen\nverrechnet worden, die sonst zusätzlich zu den vom Bezirkgerichtspräsidenten\nfestgelegten Unterhaltsbeiträgen zugesprochen worden wären. Es habe sich\nfolglich um eine entgeltliche Benützung der Wohnung des Beschwerdeführers\ngehandelt, und somit gemäss Art. 253 Obligationenrecht (OR; SR 220) um ein\nMietverhältnis. Ausserdem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, in seinem\nAntrag um Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen vom 26. Januar\n2010, den Auszug der Beschwerdegegnerin und des gemeinsamen Sohnes zu\nbeantragen. Damit habe er selber zugegeben, dass beide weiterhin in der\nWohnung verbleiben durften. Das Mietverhältnis der Parteien habe daher\nzumindest bis zur Kündigung am 10. Juni 2010 Bestand gehabt. Die Kündigung\nsei entgegen der klaren vertraglichen Abmachung vor vollständigem Abschluss\ndes Scheidungsverfahrens erfolgt, womit sie gegen Treu und Glauben verstosse\nund rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 271 f. OR sei.\n\n"}