– dass X. mit ihrer formell korrekten Rekursschrift vom 23. November 2010 zu erkennen gibt, dass sie das richtige Rechtsmittel und die richtige Rechtsmittelinstanz ausfindig machen konnte, – dass nicht einzusehen ist, weshalb sie diese Erkundigungen, auch bezüglich der Frist, nicht unverzüglich nach Empfang des angefochtenen Entscheids hätte anstellen können, – dass die 20-tägige Rekursfrist längst verstrichen ist, – dass die Eingabe von X. unter diesen Umständen als verspätet anzusehen ist und darauf nicht eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens zu Lasten der Rekurrentin gehen,