– dass X. den von ihr angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Klosters zwei Monate vor Einreichung ihres Rekurses erhalten hat, – dass für sie sofort zu erkennen war, dass der Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, – dass es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre und es ihr sogar nach Treu und Glauben oblegen hätte, sich bei einer rechtskundigen Person oder Seite 3 — 5 einer bündnerischen Gerichtsinstanz zu erkundigen, ob und innert welcher Frist ein Rechtsmittel dagegen gegeben ist,