– dass der Betroffene nicht längere Zeit einfach untätig bleiben darf, sondern ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich bei fehlender Rechtsmittelbelehrung bei einem Anwalt oder bei der entscheidenden Behörde ohne Verzug zu erkundigen, innert welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 16 zu § 188; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 6 zu § 279 unter Hinweis auf BGE 119 IV 332),