Seite 2 — 5 – dass im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) nicht zur Anwendung gelangt, da es sich nicht um ein verwaltungsrechtliches Verfahren handelt, – dass eine analoge Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VRG bei fehlender Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der kantonsgerichtlichen Zuständigkeit lediglich noch im Strafverfahren erfolgt (vgl. PKG 1986 Nr. 41 mit Hinweisen), – dass im Zivilverfahren wohl der Grundsatz gilt, dass einer Partei aus einer unrichtigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf,